Vereinbarung zur Behandlung von Bundespolizisten

BPtK stellt Formular zur Dokumentation der Sprechstunde zur Verfügung

(BPtK)

Im Mai 2018 hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Vereinbarung mit dem Bundesinnenministerium geschlossen, nach der Bundespolizisten auch in Privatpraxen behandelt werden können.

Das Verfahren richtet sich nach denselben Vorgaben, die in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten und insbesondere in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegt sind. Wendet sich ein Bundespolizist unmittelbar an eine Praxis ohne Kassenzulassung, so ist dort - wie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung auch - grundsätzlich eine psychotherapeutische Sprechstunde durchzuführen. Die Sprechstunde ist mit einem Formular zu dokumentieren, das dem Formular der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die gesetzliche Krankenversicherung entspricht (PTV 11 - Individuelle Patienteninformation). Die BPtK stellt hierfür nun ein Formular für die Behandlung von Bundespolizisten in Privatpraxen zur Verfügung.

Die wesentlichen Inhalte der Psychotherapie-Richtlinie sind in der BPtK-Praxis-Info "Psychotherapie-Richtlinie" zusammengefasst. Dort können sich Psychotherapeuten, die Bundespolizisten behandeln möchten, über die wichtigsten Punkte informieren. Für die Beantragung der Psychotherapie kann jedes Formular genutzt werden, das inhaltlich die Punkte des PTV 1 (PTV 1 - Antrag des Versicherten auf Psychotherapie) sowie des PTV 2 (Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten) der KBV abdeckt, auch wenn es sich nicht um die Original KBV-Formulare handelt.

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