Elektronische Patientenakte ePA

Online-Veranstaltung mit gematik mit ca. 500 Teilnehmern

(LPK BW)

Das Thema Telematikinfrastruktur (TI) und elektronische Patientenakte (ePA) beschäftigt Psychotherapeut*innen, die an der durch gesetzliche Krankenkassen finanzierten Versorgung teilnehmen. Das Thema wird unter LPK-Mitgliedern kontrovers diskutiert. Mit einer von Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz moderierten, gemeinsam mit der gematik durchgeführten und von ca. 500 Teilnehmern gut besuchten zweistündigen Online-Veranstaltung „gematik trifft LPK Baden-Württemberg“ sollte mit Hilfe zweier Experten ein erster Überblick über Konzept und Funktionsweise der ePA sowie Rechts- und Haftungsfragen gegeben werden.

Dr. Munz bedankte sich einführend bei der gematik, die die Veranstaltung vorbereitet und technisch im Hintergrund begleitet hat. Er ging zunächst kurz auf deren Geschichte ein: vor mehr als 15 Jahren zur Einführung und Weiterentwicklung der TI im Gesundheitswesen gegründet, Gesellschafter seien neben dem BMG die Kassenärztliche und -zahnärztliche Bundesvereinigung (KBV, KZBV, die Bundesärzte- und -zahnärztekammer (BÄK, BZÄK), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Deutsche Apothekerverband (DAV) sowie der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung. Die BPtK sei, obwohl von Anfang an mehrfach beantragt, bislang nicht als Gesellschafter aufgenommen worden. Finanziell werde die Arbeit der gematik vom GKV-Spitzenverband getragen (1 € pro Mitglied der GKV).

Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz

Wie Dr. Munz weiter ausführte, liege der gesetzliche Auftrag der gematik in der Festlegung der technischen Spezifikation der verschiedenen Datenformate und Dienste in der TI sowie deren Prüfung und Zulassung. Wichtige Komponenten sind u.a. der elektronische Heilberufeausweis eHBA, dessen Nutzung durch die kassenzugelassenen Ärzte und Psychotherapeut*innen gesetzlich vorgeschrieben ist und der nach mühseligen Vorarbeiten derzeit ausgegeben wird, sowie die ePA, die seit Januar dieses Jahres allen gesetzlich Krankenversicherten von ihrer Versicherung zur Verfügung gestellt werden muss.

Zur Rolle der Kammer führte Dr. Munz aus, dass die Heilberufekammern über das Heilberufekammergesetz (HBKG) zur Ausgabe des eHBA verpflichtet worden seien. Im Vorfeld sowohl zur Einführung des eHBA als auch der ePA sei die LPK von verschiedener Seite immer wieder kritisiert worden, dass sie nicht zum Boykott aufrufe oder diejenigen zu wenig unterstütze, die sich an der TI nicht beteiligen wollen. Die Kammer sei als Körperschaft öffentlichen Rechts mit staatlichen Aufgaben betraut und gesetzlich verpflichtet, Gesetze umzusetzen oder deren Umsetzung zu unterstützen. Ähnliches gelte auch für die KV, die bspw. gesetzlich vorgeschriebene Sanktionen durch Vergütungsabschläge umsetzen muss, wenn Kolleg*innen ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an der TI nicht nachkämen. Die Kammern bewerteten auch manches kritisch, die BPtK habe dazu im Standpunkt "Digitalisierung in der Psychotherapie" sowie in der PraxisInfo "Elektronischer Psychotherapeutenausweis" ausführlich Stellung genommen:

Die beiden Referenten Philipp Mähl, Produktmanager ePA der gematik, und Dr. Philipp Kircher, Rechtsanwalt und Experte für Datenschutz im Gesundheitswesen, beschrieben technische und anwendungsbezogene sowie rechtliche, v.a. datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen und Fragen der TI im Allgemeinen sowie des ePA im Besonderen.

Philipp Mähl erläuterte die Technik, Konzept und die Ausbaustufen der ePA. Wie er ausführte, eröffne die ePA neue Möglichkeiten im Versorgungsprozess. Er hob insbesondere die positiven Aspekte dieser Entwicklung hervor: der Patient sei Mittelpunkt seiner eigenen Gesundheit, er werde u.a. stärker einbezogen und seine digitale Gesundheitskompetenz gestärkt. Auch könne die Verfügbarkeit der Daten die Informationslage für die Behandlung verbessern. Weiter ging Mähl auf die TI-Komponenten und deren Zusammenspiel sowie auf die Voraussetzungen ein, die Nutzer, also Versicherte und Leistungserbringer für die Einrichtung des ePA benötigen.

Philipp Mähl gematik

Dr. Philipp Kircher ging auf Rechts- und Haftungsfragen rund um den ePA ein. Ausgehend vom Status Quo zum ePA im „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz –DVG)“ und im „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG)“ skizzierte er Verantwortlichkeitsgrenzen zwischen Praxisverwaltung/Behandler und ePA/Patient und Haftungsrisiken. Die ePA sei geeignet, eher Haftungsfälle zu reduzieren, da sie unter anderem evtl. wichtige Informationen schnell verfügbar machen kann. Die ePA-Daten dürften allerdings nur und erst gelesen werden, wenn der Patient zustimmt, d.h. dieser habe letztlich die Datenhoheit darüber. Zu Nachfragen bezüglich der in die ePA einzustellenden Dokumentation betonte er, dass alles in der ePA für die Behandlung von Bedeutung sein müsse. Dies müsse nicht die Aufzeichnungen über die einzelnen Therapiestunden umfassen, die in der Patientenakte der Praxis aufzubewahren seien.

Im Verlauf und auch nach den beiden Referaten gab es eine Fülle von Anmerkungen, kritischen Kommentaren und Fragen der Teilnehmer, die von Kammerpräsident Munz und den Referenten beantwortet wurden.

Die gesamte Veranstaltung kann man sich auf Youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=tDa6NINlk2k ansehen.

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