Hinweis zu den Kreispsychotherapeutenschaften der LPK BW

(LPK BW)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Kammermitglieder,

wie Sie unserer Mitteilung anlässlich des Kammerbeitragsbescheides 2025 und der Bekanntmachung auf unserer Kammerhomepage und im Psychotherapeutenjournal (Ausgaben 04/2024, S. 411 ff. und 01/2025, S. 64) entnehmen konnten, hatte die Vertreterversammlung der Landespsychotherapeutenkammer am 19. Oktober 2024 die Einrichtung von Kreispsychotherapeutenschaften zur Erprobung in ausgewählten Modellregionen in Baden-Württemberg beschlossen. Kreispsychotherapeutenschaften sind rechtlich unselbständige Untergliederungen der Kammer, vgl. § 22 Abs. 5 Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg und der hierzu von der Vertreterversammlung verabschiedeten Satzung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kreispsychotherapeutenschaften. Sie nehmen hoheitliche Aufgaben und die Gesamtinteressenvertretung der Kammermitglieder auf regionaler Ebene wahr, die ihnen durch das Landesgesetz und die Kammersatzung übertragen worden sind.

Die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg distanziert sich von der Bezeichnung „Kreispsychotherapeutenschaften“, welche für einen Projektantrag beim Innovationsfonds des G-BA von der Freien Liste und ihrer Kooperationspartner in einer Aussendung vor wenigen Tagen an niedergelassene Psychotherapeut*innen ebenfalls verwendet worden ist. Die Landespsychotherapeutenkammer hat als Körperschaft des Öffentlichen Rechts keinen Versorgungsauftrag und muss sich im Wettbewerb der Anbieter auf dem Gesundheitsmarkt stets neutral und zurückhaltend verhalten. Sie darf deshalb auch keine Rechtsbeziehungen mit privatrechtlichen Managementgesellschaften oder mit Krankenkassen eingehen. Gleiches gilt für die Kreispsychotherapeutenschaften als rechtlich unselbständige Untergliederungen der Landespsychotherapeutenkammer. Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg erlaubt neben den rechtlich unselbständigen Kreispsychotherapeutschaften nach Öffentlichem Recht keine weiteren Untergliederungen der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg. Deshalb sind sonstige regionale psychotherapeutische Zusammenschlüsse rein privatrechtlicher Natur und von der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg und ihrer Untergliederungen streng zu unterscheiden. 

 

 

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