Achtung, die Zeit läuft: Fortbildungszertifikat jetzt beantragen

Sozialrechtliche Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V - Wichtige Information für Kammermitglieder in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

(LPK BW)

2019 endet der dritte Fünf-Jahres-Zeitraum seit Inkrafttreten der sozialrechtlichen Fortbildungs-Nachweispflicht für Kammermitglieder in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Waren Sie bereits am 1. Juli 2004 zugelassen (= Gruppe A), müssen Sie daher in aller Regel bis zum 30. Juni 2019 gegenüber der KVBW nachweisen, dass Sie in den vergangenen fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte gesammelt haben. Psychotherapeuten, die erst nach dem 1. Juli 2004 in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig sind (= Gruppe B), haben von der KVBW ein anderes Fristdatum genannt bekommen. Regelnachweis ist das Fortbildungszertifikat der LPK Baden-Württemberg. Alle Betroffenen hat die KVBW bereits mehrfach schriftlich informiert. Ende 2018 haben von der Gruppe A noch immer über 1000 Fortbildungszertifikate gefehlt!

ACHTUNG:

Das erforderliche Fortbildungszertifikat muss spätestens bis zum 30.06.2019 bzw. spätestens bis zum Fristdatum, das die KVBW Ihnen mitgeteilt hat, der KVBW vorliegen, um Sanktionen zu vermeiden. Vorliegen bedeutet, dass der Zertifikatserwerb spätestens zum Fristdatum der KVBW elektronisch gemeldet sein muss (Ihr Einverständnis zur elektronischen Meldung können Sie im Antrag erklären; in allen anderen Fällen müssen Sie das erteilte Zertifikat fristgerecht selbst der KVBW vorlegen)

Beachten Sie zu Ihrer Sicherheit bitte unbedingt folgendes:

  • Im Unterschied zu früher genügt es nicht mehr, dass der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt bei der LPK Baden-Württemberg eingegangen ist.
  • Wenn das erteilte Fortbildungszertifikat bis zum genannten Stichtag der KVBW nicht vorliegt, ist die KVBW verpflichtet, Sanktionen in Form von Honorarkürzungen zu ergreifen. Hierbei ist es rechtlich unerheblich, warum das Zertifikat zu spät eingereicht wurde.
  • Angesichts der zu erwartenden Antragsflut ab Anfang 2019 und den daraus resultierenden langen Bearbeitungszeiten appellieren wir daher eindringlich: Stellen Sie Ihren Antrag mit allen erforderlichen Nachweisen möglichst noch vor dem 31.03.2019 (bzw. drei Monate vor Ablauf Ihrer Frist)!
  • Der Antrag ist bei der LPK Baden-Württemberg (!) zu stellen und nicht bei der KVBW.
  • Bei einer Antragstellung nach dem 31.03.2019 kann die LPK Baden-Württemberg eine fristgerechte Prüfung und Erteilung des Fortbildungszertifikats nicht garantieren!
  • Stellen Sie den Antrag formgerecht und verwenden Sie unbedingt die aktuellen (!) Formulare hierzu. Diese finden Sie auf unserer Homepage: https://www.lpk-bw.de/fortbildung/fortbildungsunterlagen
  • Der vollständige Antrag umfasst a) das ausgefüllte Antragsformular, b) die Auflistung der Fortbildungen auf dem Formblatt AF (ggf. weitere Formblätter) und c) Kopien der Teilnahmebescheinigungen.
  • Unvollständige und nicht formgerechte Anträge können nicht bearbeitet werden.
  • Die Prüfung und Erteilung eines Fortbildungszertifikats ist nach Beschluss der Vertreterversammlung seit dem 16.03.2018 gebührenpflichtig. Die Regelgebühr beträgt 25 €, bei Antragsstellungen weniger als 3 Monate vor Ablauf der KVBW-Frist erhöht sich die Gebühr auf 50 €.

Achtung, die Zeit läuft! Beantragen Sie Ihr Fortbildungszertifikat so früh wie möglich! Wenn Sie bereits jetzt oder in den nächsten Wochen die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte gesammelt haben, sollten Sie das Fortbildungszertifikat unverzüglich bei der LPK Baden-Württemberg beantragen (das Antragsformular und erforderliche Formblätter finden Sie auf unserer Homepage). Im Antrag können Sie das Ausstellungsdatum (ZDAT) des Zertifikats vorgeben. Bei der Option „sofort“ wird das Zertifikat auf das Eingangsdatum Ihres Antrags datiert, bei der Option „Wunschdatum“ können Sie ein Datum Ihrer Wahl nennen (z.B. 30.06.2019). Bei der Zertifikatsprüfung wird dann immer der Zeitraum unmittelbar vor ZDAT berücksichtigt. Der Nachweiszeitraum beträgt im Regelfall maximal 5 Jahre. Wenn Sie als „Wunschdatum“ z. B. den 30.06.2019 angeben, dann werden nur Fortbildungspunkte angerechnet, die Sie seit dem 01.07.2014 erworben haben.

Wenden Sie sich bitte bei Unklarheiten telefonisch oder per E-Mail vertrauensvoll an das Ressort Fortbildung:

Karin Kosutic
0711-674 470-31
kosutic [at] lpk-bw.de

Ulrike Clauss
0711-674 470-32
clauss [at] lpk-bw.de

Dr. Jürgen Schmidt, Ressortleiter
schmidt [at] lpk-bw.de

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