Impfpflicht auch für Psychotherapeuten

Bundestag beschließt Masernschutzgesetz

(BPtK)

Der Gesetzgeber hat heute eine Impfplicht gegen Masern auch für Psychotherapeuten beschlossen. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sehen vor, dass Personen, die nach 1970 geboren sind und in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Zu den Einrichtungen zählen z. B. auch Krankenhäuser, Rehakliniken sowie psychotherapeutische und ärztliche Praxen. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. März 2020 in Kraft.

Um einen ausreichenden Impfschutz nachzuweisen, muss der Psychotherapeut einen Impfausweis oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können. Daraus muss hervorgehen, dass ein Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht. Der Nachweis muss nicht einer Behörde vorgelegt werden, sondern es reicht aus, ihn in den Unterlagen zu haben. Angestellte Psychotherapeuten müssen ihn der Leitung ihrer Einrichtung vorlegen. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Psychotherapeuten, die eine Einrichtung des Gesundheitssystems leiten, haben dafür Sorge zu tragen, dass Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen ausreichenden Impfstatus oder Immunität gegen Masern nachweisen. Dies gilt ausdrücklich auch für Reinigungskräfte oder Praktikanten in einer psychotherapeutischen Praxis. Leitende Psychotherapeuten müssen also den ausreichenden Maserschutz ihrer Mitarbeiter überprüfen und dokumentieren.

Der Gesetzgeber hat von der neuen Regelung die Jahrgänge vor 1971 ausgenommen, weil nach epidemiologischen Studien in diesen Altersgruppen ein ausreichender Maserschutz in der Bevölkerung besteht. Er ist damit auch den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission gefolgt. Die Ständige Impfkommission ist ein Expertengremium, dessen Arbeit vom Robert Koch-Institut koordiniert wird und beispielsweise durch systematische Analysen der Fachliteratur unterstützt wird.

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