Inklusives Wahlrecht bereits für die Europawahl möglich

BPtK begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

(BPtK)

Menschen, die in allen Angelegenheiten betreut werden oder sich im Maßregelvollzug befinden, weil sie eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben, können auf Antrag ihr Wahlrecht bereits für die Europawahl am 26. Mai 2019 ausüben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am 15. April 2019 in seinem Urteil verkündet.

„Wir begrüßen, dass die mehr als 85.000 Menschen mit Behinderung und die Menschen, die sich im Maßregelvollzug befinden, jetzt bereits bei den Europawahlen im Mai ihre Stimme abgeben können“, so Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Es war überfällig, dass die bislang bestehenden pauschalen Wahlausschlüsse abgeschafft werden und Menschen mit Behinderung und im Maßregelvollzug untergebrachte Menschen endlich ihr Recht auf Teilhabe an den Wahlen wahrnehmen können“.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits am 21. Februar 2019 die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter für verfassungswidrig erklärt.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Wahlrechtsausschlüssen:

Urteil vom 15. April 2019 – 2 BvQ 22/19

Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14

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