Wegweisende Reform der Psychotherapeutenausbildung

BPtK unterstützt Gesetzentwurf für eine neue Aus- und Weiterbildung (hier inkl. Pressecho und Stellungnahmen - ganz unten auf dieser Seite)

(BPtK)

Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt den Gesetzentwurf als wegweisende Reform der Psychotherapeutenausbildung. „Mit der Einführung eines Hochschulstudiums der Psychotherapie, das mit einem Masterabschluss endet, und einer Weiterbildung, die sowohl ambulant als auch stationär eine breitere Qualifizierung sichert, erfolgt eine richtungsweisende Integration der Versorgung psychisch kranker Menschen in das deutsche Gesundheitssystem“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Die bewährten Strukturen eines Hochschulstudiums mit anschließender Weiterbildung gelten damit künftig auch für Psychotherapeuten. Der Sonderweg der bisherigen Psychotherapeutenausbildung wird beendet.“

Einheitliches Masterniveau

Die bisherige Psychotherapeutenausbildung hatte gravierende strukturelle Mängel: Durch die Bologna-Reform der Studienabschlüsse gab es keine einheitlichen Voraussetzungen für die Psychotherapeutenausbildung mehr. Nach der neuen Bachelor-Master-Systematik reichte in einigen Bundesländern seither ein Bachelorabschluss für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus. Nur für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten war ein Masterabschluss erforderlich. Es war jedoch nicht mehr klar, ob im Studium die für eine Psychotherapeutenausbildung notwendigen Inhalte vermittelt wurden. Mit dem Gesetzentwurf wird die Ausbildung auf Masterniveau gesichert.

Beendigung der prekären wirtschaftlichen und rechtlichen Ausbildungsbedingungen

In der bisherigen Psychotherapeutenausbildung arbeiten angehende Psychotherapeuten nach abgeschlossenem Studium mindestens drei Jahre in der Versorgung, davon eineinhalb Jahre als „Praktikanten“ in psychiatrischen oder psychosomatischen Krankenhäusern oder Reha-Kliniken. Während dieser Zeit erhalten sie meist keine oder nur eine geringe Bezahlung und sind damit nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Künftig sollen Psychotherapeuten nach dem Studium über eine Approbation verfügen. Dadurch können sie, wie heute schon Ärzte, während ihrer Weiterbildung in der Versorgung tätig sein und entsprechend vergütet werden.

Breite ambulante und stationäre Qualifizierung

Das Spektrum der psychischen Erkrankungen, die psychotherapeutisch behandelt werden können, entwickelt sich immer weiter. Bei fast allen psychischen Erkrankungen empfehlen Leitlinien, sie psychotherapeutisch oder in Kombination mit einer Pharmakotherapie zu behandeln. Auch die Behandlung von psychotischen Erkrankungen, Borderline-Störungen und Suchterkrankungen gehört heute zu den Leistungen niedergelassener Psychotherapeuten. Die geplante Reform stellt sicher, dass Psychotherapeuten sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich nach diesen neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen weitergebildet werden. Eine ausreichend lange Weiterbildung im ambulanten sowie stationären Bereich sorgt dafür, dass Psychotherapeuten für ihre vielfältigen Aufgaben umfassend qualifiziert werden. Die BPtK begrüßt, dass zu den Ausbildungszielen auch Prävention und Rehabilitation, die Übernahme von Leitungsfunktionen und die Veranlassung von Behandlungsmaßnahmen durch Dritte gehören.

Spezifische Qualität der Ausbildungsinstitute

Die spezifische Qualität der ambulanten Ausbildung, die bisher schon durch die psychotherapeutischen Ausbildungsinstitute und Ambulanzen gesichert ist, soll auch künftig in der Weiterbildung erhalten bleiben. Durch die geplanten Regelungen schafft der Bundesgesetzgeber die notwendigen sozialrechtlichen Voraussetzungen, damit die ambulante Weiterbildung an Instituten und Ambulanzen erfolgen kann.

BPtK-Forderungen

  • Finanzieller Unterstützungsbedarf in der Weiterbildung: Für die fachlich notwendige Supervision, Selbsterfahrung und Theorie sowie die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Psychotherapeuten besteht während der ambulanten Weiterbildung ein zusätzlicher finanzieller Unterstützungsbedarf. Hier könnte sich der Gesetzgeber an der Regelung zur ambulanten Weiterbildung bei Hausärzten und grundversorgenden Fachärzten orientieren oder Zuschüsse für Weiterbildungsinstitute vorsehen, um „Schulgeld“ für Psychotherapeuten zu vermeiden.
  • Heilkundeerlaubnis: Die Heilkundeerlaubnis sollte in Anlehnung an die anderen verkammerten Heilberufe erteilt werden. Psychotherapeuten sind qualifiziert, das zu tun, was notwendig ist, um psychische Erkrankungen festzustellen sowie alle Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, zu heilen und zu lindern. Wie bei allen anderen Heilberufen ist durch die Aus- und Weiterbildung in Verbindung mit den Berufsordnungen und der Berufsaufsicht der Landespsychotherapeutenkammern flächendeckend sichergestellt, dass Psychotherapeuten ihre Patienten unter Einhaltung der Sorgfaltspflichten und dem aktuellen fachlichen Wissensstand behandeln. Dies selbst zu regeln, gehört zum Kernbereich der Tätigkeit von Psychotherapeutenkammern wie auch Ärztekammern. Der Gesetzgeber kann daher auf gesetzliche Interventionen in der Heilkundeerlaubnis verzichten und auch Psychotherapeuten eine Erlaubnis erteilen, die die Erforschung psychotherapeutischer Innovationen einschließt.
  • Mehr Praxis und psychotherapeutische Verfahren im Studium: Um während des Studiums ausreichend praktisch zu qualifizieren, ist ein Praxissemester sinnvoll, das dem „Praktischen Jahr“ im Medizinstudium entspricht. Ausreichende praktische Erfahrungen sind notwendig, damit Psychotherapeuten ohne Weiterbildung bereits in der Lage sind, die Möglichkeiten und Grenzen ihrer heilkundlichen Kompetenz richtig einzuschätzen. Außerdem sollte gesichert sein, dass an der Hochschule praktische Erfahrungen in mindestens zwei wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren erworben werden, die für die Versorgung psychisch kranker Menschen relevant sind.
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