Künftig Verordnung psychiatrischer häuslicher Krankenpflege möglich

G-BA stärkt Psychotherapeut*innen in Koordination und Versorgung

(BPtK)

Psychiatrische häusliche Krankenpflege kann künftig auch von Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen verordnet werden. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf seiner Sitzung am 17. September beschlossen. Damit stärkt er Psychotherapeut*innen in der Koordination und Versorgung von Patient*innen mit psychischen Erkrankungen. Psychotherapeut*innen sind damit Fachärzt*innen auch bei der Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege gleichgestellt.

Psychiatrische häusliche Krankenpflege richtet sich an erwachsene Patient*innen, die schwer psychisch erkrankt sind und unter erheblichen Beeinträchtigungen der Aktivitäten leiden. Mit ihr sollen Patient*innen dabei unterstützt werden, ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Eine stationäre Behandlung soll dadurch vermieden oder verkürzt werden.

Die Richtlinienänderung wird noch durch das Bundesgesundheitsministerium innerhalb von zwei Monaten geprüft. Der Bewertungsausschuss passt gleichzeitig den Einheitlichen Bewertungsmaßstab innerhalb von sechs Monaten an. Erst danach können sowohl Vertragspsychotherapeut*innen als auch Krankenhauspsychotherapeut*innen diese Leistung auch tatsächlich verordnen. Detaillierte Informationen zum Diagnosespektrum und zu weiteren Leistungsvoraussetzungen können der Richtlinie für die Verordnung der häuslichen Krankenpflege entnommen werden (siehe Link). Die BPtK wird darüber hinaus mit einer Praxis-Info informieren.

Der G-BA hat mit der Richtlinie seinen gesetzlichen Auftrag aus der Reform der Psychotherapeutenausbildung umgesetzt. Für die Befugnis zur Verordnung von Ergotherapie steht der Beschluss des G-BA noch aus. Das Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie ist bereits abgeschlossen. Mit der Entscheidung des G-BA ist deshalb in einer der kommenden Sitzungen zu rechnen.

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