Akutbehandlung auch per Video ermöglichen

BPtK zum Gesetzentwurf zur digitalen Modernisierung

(BPtK)

Die Videobehandlung hat sich während der Corona-Pandemie enorm bewährt, um die psychotherapeutische Versorgung aufrechtzuerhalten. Sie soll deshalb künftig flexibel eingesetzt werden können. Doch gerade bei besonders dringenden psychotherapeutischen Akutbehandlungen soll sie weiter ausgeschlossen bleiben. Das sieht das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege vor, zu dem heute eine Anhörung im Bundestag stattfindet.

„Die Chancen der Digitalisierung sollen gerade bei Menschen genutzt werden, die dringend psychotherapeutische Hilfe benötigen“, fordert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Deshalb sollte das Gesetz zur digitalen Modernisierung auch Akutbehandlungen per Video ermöglichen.“ Ob dies möglich ist, muss im Einzelfall entschieden werden, je nachdem, ob zum Beispiel ein Videogespräch für eine Patient*in überhaupt technisch möglich ist oder ob die Psychotherapeut*in es bei der jeweiligen Erkrankung fachlich für ratsam hält.

Eine Akutbehandlung ist für Patient*innen gedacht, die sich in einer psychischen Krise befinden oder bei denen ohne kurzfristige Behandlung eine Krankschreibung oder eine Einweisung ins Krankenhaus droht. Durch 24 Gesprächstermine à 25 Minuten soll verhindert werden, dass sich die Erkrankungen weiter verschlimmern.

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