Patientenentscheidung über Verordnungsdaten sichern

BPtK zum Entwurf des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes

(BPtK)

Der Referentenentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) trifft Regelungen zur Digitalisierung. Diese haben direkte Auswirkungen auf die Versorgung von psychisch kranken Menschen. Aktuell ist vorgesehen, dass Daten aus elektronischen Verordnungen von Arzneimitteln oder digitalen Anwendungen an Krankenkassen, Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Leistungserbringer*innen weitergegeben werden, wenn Patient*innen dem zustimmen. Die Nutzung der Daten muss dafür im Rahmen des jeweiligen Nutzungszwecks erforderlich sein.

„Mit dieser Regelung hätten dank der Verordnungsdaten erstmals nicht nur Behandelnde in Echtzeit Einblicke in den Gesundheitszustand”, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Für psychisch kranke Menschen kann das Nachteile mit sich bringen, zum Beispiel beim Krankengeldmanagement der Krankenkasse.“

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf fordert die BPtK, Patient*innen so zu informieren, dass sie Vorteile und Risiken der Datenweitergabe abwägen können. Sie müssen das Recht erhalten, differenziert über den Zugriff auf ihre Daten zu entscheiden. „Nur eine pauschale Entscheidung dafür oder dagegen sichert die Patientensouveränität nicht“, stellt Dr. Dietrich Munz klar. „Patient*innen müssen ausreichend Informationen und Unterstützung bekommen. Nur so können sie in diesem sensiblen Feld eine bewusste und differenzierte Entscheidung darüber treffen, wer welche Daten erhalten soll und was genau damit gemacht werden darf.“ Versicherte müssen die Weitergabe der Daten über elektronische Verordnungen zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen ausschließen können und auf einzelne Verordnungen, etwa im Zusammenhang mit DiGAs bei chronischen Krankheiten, beschränken können.

In der Vergangenheit wurde deutlich, dass sich insbesondere Menschen mit psychischen Erkrankungen durch Beratungsangebote ihrer Krankenkassen nicht unterstützt, sondern oftmals unter Druck gesetzt fühlten. Deswegen fordert die BPtK außerdem die Veröffentlichung von Transparenzberichten durch die Krankenkassen, die offenlegen, wie die Verordnungsdaten in der Beratung von Patient*innen tatsächlich genutzt werden. Gleichzeitig müssen eine wirksame datenschutzrechtliche Kontrolle und Sanktionierung sichergestellt sein.

Der vorliegende Referentenentwurf berücksichtigt an vielen Stellen, dass die verzögerte Digitalisierung im Gesundheitswesen nicht auf ein Verschulden der Leistungserbringer*innen zurückzuführen ist. In den letzten Jahren wurde zunehmend deutlich, dass die verzögerte Anbindung an die Telematikinfrastruktur auf fehlenden Komponenten und Updates beruht. Die BPtK sieht sich damit in ihrer Ablehnung von Sanktionen für Leistungserbringer*innen bestätigt und fordert, sie grundsätzlich zu streichen.

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