Traumatherapie für Opfer von Gewalttaten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht

(LPK BW)

Mit Wirkung zum 01.01.2024 tritt das neue soziale Entschädigungsrecht in §§ 31 ff. SGB XIV in Kraft, in welchem das vormalige Opferentschädigungsgesetz und andere Vorschriften zusammengefasst werden. Die weiteren Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung (Traumaambulanz-Verordnung).

Nach diesen Vorschriften haben Opfer von Gewalttaten und deren Angehörige gegenüber dem Staat einen Anspruch auf soziale Leistungen zur Bewältigung der Folgen einer Straftat. Hierzu gehören auch niederschwellige Angebote zur Abklärung psychotraumatischer Belastungen und, falls indiziert, niederschwellige Angebote psychotherapeutischer Interventionen.

Es ist gemeinsames Anliegen des Sozialministeriums, des Regierungspräsidiums (Landesversorgungsamt) und der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, über dieses Versorgungsangebot zu informieren und dazu aufzurufen, an dem Versorgungsangebot teilzunehmen, um entsprechend der Intention des Gesetzgebers eine möglichst flächendeckende und niederschwellig zugängliche Versorgung von Geschädigten nach den Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts zu erreichen.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass eine zeitnahe Diagnostik, Indikationsstellung und psychotherapeutische Behandlung in einer sog. Traumaambulanz erfolgt, die als ambulante Versorgungseinrichtung entweder eine psychotherapeutische Privatpraxis oder eine Kassenpraxis oder eine Ambulanz im Sinne der §§ 117 ff. SGB V sein kann. Um an dem Verfahren teilnehmen zu können, müssen Kammermitglieder neben der Approbation grundsätzlich eine traumaspezifische Zusatzqualifikation nachweisen und einen Vertrag mit dem Landesversorgungsamt abschließen.

Interessierte Kammermitglieder melden sich zunächst beim Landesversorgungsamt. Der für die Teilnahme abzuschließende öffentlich-rechtliche Vertrag regelt die Einzelheiten der Leistungserbringung, der Antragstellung, Berichtspflichten und Abrechnung der Leistungen.

Die eingeschriebenen ambulanten Einrichtungen rechnen die nach dem sozialen Entschädigungsrecht erbrachten Leistungen direkt mit dem Landesversorgungsamt auf Grundlage der gesetzlichen und im Vertrag geregelten Bestimmungen ab.

Eine vor- oder nachgeschaltete psychotherapeutische Behandlung zu Lasten der GKV oder anderer Kostenträger ist möglich, da das soziale Entschädigungsrecht als weitere Säule im Versorgungssystem dazu tritt und eine schnelle und unbürokratische Hilfe ermöglichen soll.

Für die Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht ist vorgesehen, dass zunächst bis zu fünf, bei Kindern- und Jugendlichem bis zu acht, probatorische Sitzungen stattfinden. Anschließend muss beim Landesversorgungsamt der Antrag gestellt werden. Nach Genehmigung können unter Berücksichtigung der stattgefundenen probatorischen Sitzungen im ersten Schritt bis zu 15, bei Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Sitzungen (50min) durchgeführt werden. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Aufwendungen der Geschädigten für Dolmetscher*innen können ebenfalls vom Landesversorgungsamt erstattet werden.

Interessierte Kammermitglieder können sich hier über die Einzelheiten informieren.

Für fachliche oder für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die folgenden Ansprechpartner*innen:
Thomas Mattes: Thomas.Mattes [at] rps.bwl.de, Tel.: 0711 904-11011
Maike Hagemann: Maike.Hagemann [at] sm.bwl.de, Tel. 0711 123 - 35297

Frau Dr. Franke: Stefanie.Franke [at] rps.bwl.de, Tel.: 0711 904-11056, Mo.-Do. 12:00-13:30 Uhr (für medizinische Fragen)

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