Digital und innovativ

37. Deutscher Psychotherapeutentag am 13. und 14. November

(BPtK)

Der 37. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) am 13. und 14. November 2020 war bedingt durch die Corona-Pandemie der erste digitale DPT. Die Delegierten besprachen wichtige Weichenstellungen für die neue Musterweiterbildungsordnung (MWBO), die im Frühjahr nächsten Jahres verabschiedet werden soll. Für die jetzigen Psychologischen Psychotherapeut*innen (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) verabschiedete der DPT eine Ergänzung der MWBO um den Bereich Sozialmedizin. Weitere zentrale Themen waren der Bericht zum Projekt „Wirtschaftliche und berufliche Zukunft der im ambulanten Bereich tätigen Berufsangehörigen“, die Verabschiedung von Dokumentationsempfehlungen für psychotherapeutische Behandlungen, Beschlüsse zum Haushalt der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) 2021 und die Abstimmung über fünf Resolutionen zu aktuellen gesundheitspolitischen Themen.

v.l.n.r.: Dr. Dietrich Munz, Michaela Willhauck-Fojkar, Wolfgang Schreck, Stuart Massey Skatulla, Dr. Andrea Benecke, Dr. Nikolaus Melcop, Birgit Gorgas, Juliane Sim

Corona und psychische Belastungen

Der 37. DPT stand im Zeichen der Corona-Pandemie. Im Bericht des Vorstands wies Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, eindringlich auf die psychischen Belastungen hin, die mit dem Leben unter Pandemiebedingungen für die Menschen verbunden sind. Er forderte spezifische Präventionskonzepte für ältere und kranke Menschen, um Isolation zu verhindern. Für Kinder und Jugendliche müsse man Schulen und Kitas geöffnet halten. Auch dafür brauche es spezifische Präventionskonzepte. Es sei aber auch notwendig, sich in der Versorgung auf die Belange psychisch kranker Menschen besser einzustellen. Gerade in Corona-Zeiten sei es notwendig, dass Akutbehandlungen per Video ermöglicht werden und dass man telefonische Beratung und Behandlung ermöglicht – auch für Versicherte, die noch nicht Patient*innen in den psychotherapeutischen Praxen sind. Der DPT verabschiedete hierzu eine Resolution: „Psychotherapeutische Versorgung in der Pandemie sicherstellen – Akutbehandlung per Video und telefonische Konsultation zulassen!“. Der zweite Lockdown sei eine Notwendigkeit, so Munz. Die Realitäten seien nicht wegzudiskutieren. Die Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus sei real und die wirtschaftliche Krise auch. Ein Ende der Pandemie könne man noch nicht seriös voraussagen. Deshalb dürfe man auch keine falschen Hoffnungen machen. Eine schwierige und lange Zeit der Unsicherheit stehe bevor. Deshalb sei es so wichtig, sich gegenseitig zu unterstützen. Trotz körperlicher Distanz, „wir müssen in Kontakt bleiben und einander beistehen“, betonte Munz (Pressemitteilung der BPtK: In Kontakt bleiben – Psychische Belastungen stärker beachten).

Klimawandel, Gesundheitsgefahren und Psychotherapeut*innen

Präsident Munz wies auch auf die enormen Gefahren für die menschliche Gesundheit durch den Klimawandel hin. Psychotherapeut*innen sähen sich deshalb in der Pflicht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen mit zu unterstützen. Hier sei geplant, die Berufsordnung noch klarer zu fassen.

Dr. Dietrich Munz

Weichenstellungen für die MWBO

Zentrales Thema des DPT war die neue MWBO, die die BPtK derzeit in enger Kooperation mit den Landespsychotherapeutenkammern und den Verbänden entwickelt. Dem DPT lag für eine erste Lesung der Paragrafenteil der neuen MWBO vor, den der BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz vorstellte.

  • Fachgebietsbezeichnung

Ziel sei es, den hohen Stellenwert der Psychotherapieverfahren in der MWBO durchgängig deutlich zu machen, aber nicht verbindlich vorzugeben, dass die künftigen Fachpsychotherapeut*innen für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche das Verfahren in ihrer Fachgebietsbezeichnung führen müssen. Hintergrund sei, dass insbesondere stationär tätige Psychotherapeut*innen vielfältige unterschiedliche Methoden und Techniken einsetzten und der Verweis auf ein bestimmtes Verfahren von Patient*innen als eingeengte Kompetenz wahrgenommen werden könnte. Vor diesem Hintergrund war es für viele Delegierte nachvollziehbar, dass das Verfahren optional ankündigungsfähig ist, aber keine Verpflichtung besteht, es im Titel zu führen.

  • Integration von zwei Verfahren

Delegierte regten an, dass in der Gebietsweiterbildung eine parallele Qualifizierung für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie möglich sein sollte. Dies sei sinnvoll, da sich beide Qualifizierungen erheblich überschneiden und die differenzielle Indikationsstellung, welches Verfahren jeweils angemessen ist, vertieft vermittelt werden könne. Eine sequenzielle Qualifizierung, bei der sich an eine Gebietsweiterbildung eine Bereichsweiterbildung in einem weiteren Verfahren anschließe, sei unter diesem Aspekt weniger geeignet. Um eine integrierte Weiterbildung bei der Gebietsweiterbildung zu realisieren, seien drei Jahre Weiterbildung im ambulanten Bereich ausreichend. Dem wurde entgegengehalten, dass tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ein eigenständiges Verfahren für die ganze Breite psychotherapeutischer Indikationen sei und viele Psychotherapeut*innen auf der Basis dieses Kompetenzprofils tätig seien. Es müsse deshalb auch eigenständig vermittelt werden. Angeregt wurde auch, grundsätzlich darüber zu diskutieren, inwieweit die Weiterbildung in zwei Verfahren während der Gebietsweiterbildung möglich ist. Die geplanten fünf Jahre Weiterbildung gäben den Raum, zum Beispiel auch die Kombination tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie oder Verhaltenstherapie und Systemische Therapie parallel zu erlernen.

  • Koordinierung der Weiterbildung

Nach den Regelungen im Entwurf des Paragrafenteils ist es möglich, mit einem abgestimmten Angebot für die unterschiedlichen Weiterbildungsbereiche und -stätten die Qualität der Weiterbildung sicherzustellen. Delegierte betonten, dass die konzeptionelle Einheit von Theorie, Selbsterfahrung, Supervision und Behandlungspraxis unverzichtbar sei. Dies sei aber mit der künftigen Weiterbildung weit schwieriger als bisher sicherzustellen. In der MWBO solle man deshalb regeln, wer für die erforderliche Koordinierung zuständig sei und mit welchen Mitteln sich dies gewährleisten lasse. Zu klären sei auch, welche Rolle hier Weiterbildungsinstitute spielen könnten und ob es notwendig sei, sie mit einem spezifischen Aufgabenprofil in der MWBO zu verankern.

Andere Delegierte wiesen darauf hin, dass die Trias von Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in jeder Weiterbildungsstätte gewährleistet werden müsse. Die spezifischen Inhalte würden sich unterscheiden, je nachdem, ob die Weiterbildungsstätte im ambulanten, stationären oder im institutionellen Bereich verortet sei. Dies sei von jeder Weiterbildungsstätte konzeptionell zu berücksichtigen.

Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) gaben zu bedenken, dass es Abhängigkeitsverhältnisse generiere, wenn die Koordinierung an ein Weiterbildungsinstitut verwiesen werde. Skeptisch sei man auch bei der Frage, wer die Leistungen des Instituts zu finanzieren habe. Der Vorstand griff die Diskussion auf und sagte zu, im Rahmen des Projekts Musterweiterbildungsordnung eine Arbeitsgruppe einzurichten, in der das Thema Koordinierung vertieft diskutiert werden könne.

  • Weiterbildung in Teilzeit

In allen Heilberufen wächst die Nachfrage nach Teilzeittätigkeit. Deshalb ist im Paragrafenteil der MWBO derzeit vorgesehen, dass auch eine Weiterbildung in Teilzeit regelhaft möglich sein soll. Dies müsse, erläuterte BPtK-Präsident Munz, aber noch in vielen Heilberufsgesetzen der Länder nachvollzogen werden. Dabei könne man sich vorstellen, dass eine mindestens halbtägige Weiterbildung notwendig sei, um sich in der erforderlichen Tiefe und Breite zu qualifizieren. Es sollte darüber hinaus den angehenden Fachpsychotherapeut*innen eröffnet werden, unterschiedliche Stellen und Stundenkontingente miteinander zu verbinden, zum Beispiel eine Halbtagstätigkeit im Krankenhaus mit einer Viertelstelle in einer ambulanten Weiterbildungsstätte oder auch umgekehrt. Dabei müsste allerdings immer auch die Anforderung der Hauptberuflichkeit erfüllt werden.

  • Weiterbildung in Gebieten

Die Weiterbildungsordnung ist erst komplett, wenn in ihrem „Besonderen Teil“ die Gebiete im Einzelnen geregelt sind. Dazu berichtete für den Vorstand Michaela Willhauck-Fojkar. Es müssten noch die Gebiete definiert und festgelegt werden, welche spezifischen und welche übergreifenden Kompetenzen in welchen Weiterbildungsstätten zu erwerben seien und wie lange die Weiterbildung dauern solle.

  • Weiterbildung für das Transitionsalter

Ein stark diskutiertes Thema sei insbesondere, wie die Gebiete Erwachsene und Kinder und Jugendliche voneinander abgegrenzt werden sollen. Fachlich sei man sich einig gewesen, dass es einen Überlappungsbereich geben müsse. Es gehe dabei um junge Erwachsene mit entwicklungsbedingten Konflikten und Problemen, bei denen die Mittel der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie oder der Erwachsenenpsychotherapie indiziert sein könnten. Gebietsumfang und Gebietsgrenzen müssten deshalb ausreichend flexibel definiert werden, um für die Patient*innen dieser Altersgruppe eine optimale Versorgung ohne Brüche garantieren zu können. Diskutiert wurde, ob das Transitionsalter bis zum 27. Lebensjahr reichen solle oder ob ein Überlappungsbereich bis zum 21. Lebensjahr ausreichend sei. Die Spezifität der Altersgebiete müsse erhalten bleiben, schließlich gäbe es in jedem Altersgebiet einen breiten Kompetenzkatalog zu vermitteln.

Michaela Willhauck-Fojkar
  • Weiterbildung und Flexibilität

Im „Besonderen Teil“ sei auch die Dauer der Weiterbildung zu regeln, so BPtK-Vorstand Willhauck-Fojkar. Dabei gehe man im Projekt beim aktuellen Planungsstand von insgesamt 60 Monaten Weiterbildung in Vollzeit aus, wobei mindestens 24 Monate auf den ambulanten Bereich und gleichfalls mindestens 24 Monate auf die Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik einschließlich der Suchtrehabilitation entfallen sollen. Weitere zwölf Monate könnten optional im institutionellen Bereich, wie zum Beispiel der Erziehungsberatung, oder in der Anwendungsforschung in einer klinischen Einrichtung absolviert werden.

Bis zum nächsten DPT müssten im Projekt MWBO noch die Kompetenzen definiert werden, die für den Facharztstandard notwendig seien. Dabei sei auch zu regeln, bei welchen Kompetenzen vorgegeben werden müsse, in welchem Tätigkeitsfeld sie zu erwerben seien, und bei welchen dies den Psychotherapeut*innen in Weiterbildung überlassen werden könne, sich optional eine Weiterbildungsstätte im ambulanten, stationären oder institutionellen Bereich zu suchen. Die Anforderungen des Facharztstandards sollten mit größtmöglicher Flexibilität kombiniert werden können.

In der Diskussion wurde angeregt, über die fünfjährige Dauer der Weiterbildung nachzudenken. Die Mindestdauer der Weiterbildung könne im ambulanten und stationären Bereich zum Beispiel auf je 18 Monate verkürzt werden. Angeregt wurde auch, die Weiterbildungsbereiche so flexibel zu gestalten, dass eine wissenschaftliche Karriere erleichtert werde. Dagegen wurde zu bedenken gegeben, dass eine Qualifizierung in der ambulanten Versorgung in weniger als zwei Jahren nicht möglich sei. Auch für den stationären Bereich seien zwei Jahre notwendig, um für die unterschiedlichen Aufgaben ausreichend zu qualifizieren. Außerdem würden Kliniken die erforderlichen Stellen wahrscheinlich nur dann einrichten, wenn sie damit rechnen können, dass die sich Weiterbildenden ausreichend lange zur Verfügung stehen. Dieses Argument wurde auch für den institutionellen Bereich gesehen, denn es bedeute für die Trägerorganisationen einen nicht geringen Aufwand, Weiterbildungsstellen einzurichten. Dies müsse über die Versorgungsleistungen und die zunehmende Routine der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) refinanziert werden. Schließlich gehe es darum, PtW ein Tarifgehalt an allen Weiterbildungsstätten zu zahlen. Fünf Jahre Weiterbildung seien eine gründlich durchdachte Vorgabe, die nicht wieder infrage gestellt werden solle.

  • Weiterbildung und wissenschaftliche Qualifizierung

In einer Weiterbildung gehe es um den Erwerb obligatorischer Kompetenzen, die bundeseinheitlich den Fachpsychotherapeutenstandard definieren und sichern, so Willhauck-Fojkar. Dies müsse auch das Kriterium bei der Anerkennung wissenschaftlicher Tätigkeiten sein. Eine Qualifizierung im wissenschaftlichen Bereich müsse also dem Erwerb von Kompetenzen dienen, die obligatorischer Bestandteil der Weiterbildung aller angehenden Fachpsychotherapeut*innen sind. Damit werde die Liste wissenschaftlicher Tätigkeiten, die auf eine Weiterbildung anrechnungsfähig sind, eingeschränkt. Die Zeiten für eine Promotion oder Habilitation seien beispielsweise nicht ohne Weiteres anrechnungsfähig, da dabei die angehenden Wissenschaftler*innen über weite Strecken nicht weisungsgebunden arbeiteten („Freiheit der Wissenschaft“). Dies sei in einer Weiterbildung jedoch nicht möglich, da die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung fachlichen Weisungen der Befugten folgen müssten. Es sei zu prüfen, wie der bestehende Spielraum genutzt werden könne zur Sicherung der Zukunft des akademischen Faches und um es Psychotherapeut*innen grundsätzlich zu ermöglichen, neben einer Weiterbildung auch eine wissenschaftliche Karriere aussichtsreich zu beginnen.

Der Profession ist es wichtig, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern. „Die Psychotherapie soll und muss eine lebendige Wissenschaft bleiben“, betonten Delegierte. Allerdings nicht um den Preis, dass die Qualifizierung für die Breite der Tätigkeitsfelder eingeschränkt werde. Der DPT beauftragte das Projekt MWBO, nach einer sachgerechten Lösung zu suchen, die eine Doppelqualifizierung als Wissenschaftler*in und als Fachpsychotherapeut*in leichter möglich mache.

Dr. Andrea Benecke
  • Neuropsychologische Psychotherapie

BPtK-Vizepräsidentin Dr. Andrea Benecke berichtete über die Überlegungen für ein künftiges Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie in der neuen MWBO. Eine Arbeitsgruppe (AG) im Projekt habe bereits Vorarbeiten geleistet, die auch schon in einem Delegiertenworkshop diskutiert worden seien. Die Klinische Neuropsychologie sei eine wissenschaftlich anerkannte Methode und kein Verfahren. Sie erfordere spezifische Diagnostik und Behandlung, die sich deutlich von der Richtlinienpsychotherapie unterscheide. Es gehe um einen spezifischen Kompetenzerwerb, der nicht zu den Inhalten der Weiterbildung für ein Psychotherapieverfahren gehöre. Bei den Indikationen gebe es eine klare Abgrenzung, da die Neuropsychologische Psychotherapie auf organische psychische Störungen zum Beispiel nach Schlaganfällen und Schädel-Hirn-Traumata beschränkt sei. Sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen gebe es einen erheblichen ambulanten und stationären Versorgungsbedarf, der zurzeit nicht gedeckt werden kann. Damit sich eine Gebietsweiterbildung ökonomisch rechtfertige, sei eine altersübergreifende Qualifizierung notwendig. Bisher sei eine Qualifizierung im Rahmen einer Bereichsweiterbildung möglich, die allerdings nicht im nötigen Umfang nachgefragt wird. So sei seit einigen Jahren ein Deckeneffekt bei der Anerkennung der Weiterbildung zu beobachten. Es werde befürchtet, dass dies so bleibe, wenn auch für die zukünftigen Fachpsychotherapeut*innen nur eine Bereichsweiterbildung möglich wäre. Dr. Benecke betonte, dass über eine Gebietsweiterbildung künftig auch Psycholog*innen gewonnen werden könnten, die sich schon im Studium für Neurowissenschaften und Neuropsychologie begeistern und keine Richtlinienpsychotherapie erlernen möchten.

  • Neuropsychologische Psychotherapie – altersgebietsübergreifend

Viele Delegierte unterstützten die Weiterarbeit am Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie. Ihnen war wichtig festzuhalten, dass dafür eine altersübergreifende Qualifizierung möglich sein müsse, weil es sich um eine spezifische Methode für einen eingeschränkten Indikationsbereich handele. Daher sahen sie nicht die Gefahr, dass damit die Grundsatzentscheidung für altersspezifische Gebiete infrage gestellt werden könnte. In den anderen Gebieten würde in Verfahren qualifiziert, die vom Umfang und der Detailtiefe her nicht altersübergreifend zu vermitteln seien.

Insbesondere Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen meldeten dabei Bedenken an. Schließlich gehe es auch um die Behandlung komorbider Störungen. Man könne sich hier eine altersübergreifende Qualifikation angesichts der Komplexität der Materie nicht vorstellen. Dem wurde entgegengehalten, dass sich eine Weiterbildung nur für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen für diese sehr kleine Patient*innenzahl nicht rechtfertige und nur komorbide Störungen, die in Verbindung mit der F0-Diagnose stehen, behandelt würden. Nach intensiver Debatte stimmten die Delegierten schließlich mit großer Mehrheit zu, ein Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie auszuarbeiten. Über die Aufnahme in die MWBO müsse im April 2021 der 38. DPT entscheiden.

  • Situation der Psychotherapeut*innen in Ausbildung

Die Bundeskonferenz der Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) legte dem DPT einen differenzierten Bericht zur aktuellen Situation der PiA und ihren Positionen zum Projekt Musterweiterbildungsordnung vor. Die PiAs machten noch einmal deutlich, wie schwierig ihre finanzielle Situation in der praktischen Tätigkeit und der praktischen Ausbildung in den Ambulanzen sei. Der DPT verabschiedete mit großer Mehrheit die Resolution „Angemessene Vergütung für PiA sicherstellen!“.

Dokumentation und Qualitätssicherung

Ein weiteres Schwerpunktthema des DPTs waren Dokumentationsempfehlungen für die Psychotherapie sowie das Thema Qualitätssicherung.

Dr. Nikolaus Melcop
  • Empfehlungen für die Dokumentation

BPtK-Vizepräsident Dr. Nikolaus Melcop informierte den DPT über die Arbeit der Bund-Länder-AG Qualitätssicherung in der Psychotherapie. Die AG hatte sich der Aufgabe gestellt, Empfehlungen für die Dokumentation psychotherapeutischer Behandlungen zu entwickeln. Die Empfehlungen sollen, so Melcop, einen orientierenden Rahmen für die verschiedenen Versorgungsbereiche bilden. Es bleibe die Aufgabe der behandelnden Psychotherapeut*innen, diese Empfehlungen je nach Patient*in, Setting oder Verfahren zu spezifizieren, anzupassen oder auch zu ergänzen.

Die Empfehlungen beruhten auf den bestehenden gesetzlichen und untergesetzlichen Verpflichtungen der Psychotherapeut*innen zur Dokumentation. Zentral sei dabei die Berufsordnung, die Psychotherapeut*innen verpflichte, eine Patientenakte zu führen. Daraus ergäben sich Dokumentationspflichten, die die Aufzeichnung sämtlicher aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlicher Maßnahmen und deren Ergebnisse umfassten, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapie und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Diese Vorgaben der Berufsordnung basierten wiederum auf den Dokumentationspflichten, die in den Heilberufe- und Kammergesetzen und dem Patientenrechtegesetz festgelegt seien und sich zudem auch aus dem Haftungsrecht, den Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag sowie weiteren verschiedenen sozialrechtlichen Bestimmungen herleiteten. Die Dokumentation leiste somit einen wesentlichen Beitrag zur Therapiesicherung und Qualitätssicherung sowie Rechenschaftslegung und Beweissicherung.

In großer Einhelligkeit begrüßten die Delegierten die vorgelegten Empfehlungen zur Dokumentation. Mit ihnen könnten die Psychotherapeutenkammern ihre genuinen gesetzlichen Aufgaben erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Berufspflichten unterstützen. Der 37. DPT stimmte mit großer Mehrheit den vorgelegten Empfehlungen zur Dokumentation psychotherapeutischer Behandlungen zu.

Der DPT war sich auch darin einig, dass die Dokumentation eine wichtige Grundlage der Qualitätssicherung sei. Im Bericht des Vorstandes wies BPtK-Präsident Munz darauf hin, dass Qualitätssicherung für Psychotherapeut*innen eine Selbstverständlichkeit sei. Sie engagierten sich in Qualitätszirkeln, nähmen Supervision und Intervision wahr, verfügten über ein Qualitätsmanagement, bildeten sich rege fort und nutzten nicht zuletzt das, wenn auch gescholtene, Gutachterverfahren.

  • Datengestützte Qualitätssicherung

Eine Qualitätssicherungskonferenz hatte im Herbst unter breiter Beteiligung der Profession herausgearbeitet, dass eine datengestützte Qualitätssicherung und Patientenbefragungen gute Ergänzungen dieser vielfältigen Bemühungen sein könnten. Deutlich wurde aber auch, betonte Munz, dass solche datengeschützten Instrumente mit der fachlichen Expertise der Profession zu entwickeln seien und dass man methodische Probleme nicht einfach ignorieren dürfe. Um hilfreich zu sein, müssten sie auch die Komplexität und Varianz psychotherapeutischer Behandlungen angemessen erfassen. All diese Forderungen erfülle der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bei der Qualitätssicherung derzeit noch nicht.

Es sei zudem mehr als gewagt, über Qualitätssicherung nur abzubilden, was die Einzelne tue. Patient*innen in den psychotherapeutischen Praxen seien häufig schwer oder chronisch krank. Psychotherapeut*innen behandelten interdisziplinär und sektorübergreifend. Eine Qualitätssicherung müsse deshalb über regionale Indikatoren abbilden, wie die Zusammenarbeit in einer Region gelinge, welche Versorgungsangebote fehlten und warum es in anderen Regionen vielleicht besser laufe. BPtK-Präsident Munz hielt fest, dass die Profession für eine sinnvolle Qualitätssicherung sei. Das habe sie bewiesen. Sie sei aber gegen eine völlig kontraproduktive Qualitätskontrolle. Man werde dies gegenüber G-BA und Politik deutlich machen und hoffe auf neue Wege in Richtung Evidenzbasierung der Qualitätssicherung. Der DPT verabschiedete mit großer Mehrheit die Resolution „Qualitätssicherung im ambulanten Bereich nur mit Nutzen für die Versorgung und vertretbarem Aufwand!“.

Digitalisierung und Telematik

  • Elektronischer Psychotherapeutenausweis

Im Bericht des Vorstandes schilderte Munz die vielfältigen Arbeiten der BPtK im Kontext der Digitalisierung. Gemeinsam mit allen Landespsychotherapeutenkammern bereite man die Ausgabe des elektronischen Psychotherapeutenausweises (ePtA) vor. Dies sei für alle Beteiligten ein steiniger Weg, auch aufgrund sich ändernder Vorgaben kombiniert mit verkürzten Fristen. Den Kammermitgliedern dürften aber keine Nachteile entstehen, weil sie nicht fristgerecht über einen ePtA verfügen. In einem komplexen System seien derzeit Vereinbarungen mit vielen Playern zu treffen. Wie ein ePtA spätestens zu Beginn 2021 zu beantragen sei, kann bereits in einer BPtK-Praxis-Info „Elektronischer Psychotherapeutenausweis“ nachgelesen werden.

  • Elektronische Patientenakte

Die elektronische Patientenakte (ePA) betrachte er grundlegend skeptisch, so Munz. Gewiss würde von allen Seiten das getan, was notwendig sei, um die Sicherheit so hoch wie möglich zu garantieren. Risiken werde es aber immer geben, und dass bei hochsensiblen Informationen, die in den Patientenakten gespeichert werden sollen. Letztlich entscheide jedoch die Patient*in darüber, ob sie die ePA nutzen wolle.

  • Digitale Anwendungen

Die BPtK habe außerdem unter anderem auf der Basis eines Gutachtens zum Datenschutz eine Praxis-Info zu digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) herausgegeben. Damit sei es Psychotherapeut*innen möglich, sinnvolle und geeignete DiGA aus dem Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auszuwählen. Zum Gesamtkomplex Digitalisierung verabschiedete der DPT mit großer Mehrheit die Resolution „Digitale Gesundheitsanwendungen nur mit Wirksamkeitsnachweis, fachlich abgesichertem Verordnungsverfahren und überprüftem Datenschutz in die Versorgung bringen“.

  • Studie zur Videobehandlung

Psychotherapeut*innen nutzten während der Corona-Pandemie deutlich häufiger die Videobehandlung, um die Versorgung psychisch kranker Menschen aufrechtzuerhalten. Durch die Pandemie sei es zu einem Innovationsschub gekommen, so Munz. Nach einer BPtK-Befragung haben 9 von 10 Psychotherapeut*innen während der Pandemie Erfahrungen mit der Videobehandlung gesammelt. Wichtig sei aber, dass die Behandlung im unmittelbaren persönlichen Kontakt der Goldstandard der Psychotherapie bleibe. Psychotherapie müsse, wenn sie kombiniert aus Präsenz und Video bestehe, aus einer Hand erfolgen. Dabei dürften auch nicht die Menschen vergessen werden, für die eine Videobehandlung ungeeignet sei. Dazu zählten teilweise ältere Menschen, aber auch Menschen in prekären Lebensverhältnissen, die weder über die technische Ausrüstung noch über die notwendigen Rückzugsräume in ihren Wohnungen verfügten. Ganz grundsätzlich setze Videobehandlung zudem ein störungsfreies Internet voraus. Dies sei aber weder auf dem Land noch in der Stadt flächendeckend vorhanden (BPtK-Studie „Videobehandlung – Eine Umfrage zu den Erfahrungen von Psychotherapeut*innen“). Der DPT verabschiedete einstimmig mit wenigen Enthaltungen die Resolution „Auch bei Videobehandlung: Psychotherapie aus einer Hand“.

Abbildung: Gründe für Probleme bei der Durchführung von Videobehandlungen; Quelle: BPtK, 2020

Rechte von Kindern und Jugendlichen stärken

Durch mehrere aktuelle Gesetzesinitiativen sollen die Rechte von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden, berichtete BPtK-Präsident Munz. Neben einer Reform des SGB VIII gehe es dabei um mehr Schutz für intergeschlechtliche Kinder, ein Beschleunigungsgebot für Strafverfahren, bei denen Kinder, die Opfer sexualisierter Gewalt geworden sind, Zeug*innen sind und eine Klarstellung, dass eine Psychotherapie begonnen und weitergeführt werden muss und darf, unabhängig von laufenden Strafverfahren. Jugendschutz sei auch das Thema eines spezifischen Gesetzes, das Kinder und Jugendliche besser vor den Gefahren im Internet schützen soll.

  • Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche

Besonders wichtig sei dem Vorstand, so Munz, die Forderung nach einer ambulanten Komplexversorgung für psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit intensivem Versorgungsbedarf. Um hier in absehbarer Zeit zu einer Richtlinie des G-BA zu kommen, müsse dieser dafür einen expliziten gesetzlichen Auftrag erhalten. Damit Kinder und Jugendliche, die eine vorrangig psychotherapeutische Versorgung brauchen, ein multiprofessionelles Angebot erhalten können, müssten sie einen Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen haben, also insbesondere auf heilpädagogische, sozialarbeiterische und psychologische Maßnahmen.

Abbildung: Intensiv-ambulante Komplexbehandlung für Kinder und Jugendliche (ambulante Komplexversorgung nach § 92 Absatz 6b SGB V), Fallbeispiel; Quelle: BPtK

Projekt wirtschaftliche und berufliche Situation im ambulanten Bereich

BPtK-Vizepräsident Melcop präsentierte den Abschlussbericht des Projektes „Wirtschaftliche und berufliche Situation der im ambulanten Bereich tätigen Berufsangehörigen“. Der Projektbericht war das Ergebnis intensiver Arbeit eines Begleitgremiums unterstützt durch Psychotherapeut*innen der Landespsychotherapeutenkammern und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die in Round-Table-Gesprächen ihre Expertise einbrachten. Zur Bestandsaufnahme des Projektes habe die Feststellung gehört, dass Psychotherapeut*innen immer noch nicht ein professionsgerechtes Honorar erhalten. Immer noch müsse man sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verlassen, die aber letztlich nur die absolute Untergrenze des Honorars für psychotherapeutische Leistungen pro Zeiteinheit markiere. Das Kernproblem, dass Psychotherapeut*innen bei vergleichbarem Einsatz kein mit bestimmten Arztgruppen vergleichbares Einkommen erzielen könnten, sei immer noch nicht gelöst. Aber zur Tatbestandsbeschreibung gehöre auch, dass man in den letzten Jahren an vielen Punkten Erfolge erzielt habe, insbesondere auch durch die Einführung neuer Leistungen, wie die Sprechstunde und die Akutbehandlung, die Höherbewertung von Probatorik und psychotherapeutischem Gespräch sowie – wenn auch zum Teil kritisch gewürdigt – die Zuschläge für die ersten 10 Sitzungen der Kurzzeittherapie.

Im Projekt sei man sich einig gewesen, an diesen Punkten weiterarbeiten zu müssen, denn Psychotherapie in einer Einzelpraxis sei ein Modell, das die Mehrheit der Psychotherapeut*innen weiterhin präferiere, auch und gerade weil ihre Patient*innen sich in diesem überschaubaren und persönlichen Setting besonders sicher fühlen. Tatsache sei aber auch, dass es Änderungstendenzen und neue, von außen gesetzte Herausforderungen für die Profession gebe, denen man sich stellen wolle.

  • Unterschiedliche Lebens- und Lernphasen

Die Profession sei, so Melcop, in den letzten 20 Jahren gewachsen und unterliege in vielerlei Hinsicht einem Wandel. Sie habe trotz stark reglementierter Rahmenbedingungen und einer bis heute in vielerlei Hinsicht unzureichenden Vergütung, Wege gefunden, für die Patient*innen da zu sein und ihre wirtschaftlichen, aber auch persönlichen Belange adäquat zu regeln. Wobei ein wichtiger Ausgangspunkt der Analyse gewesen sei, dass die Herausforderungen in jeder Lebensphase andere seien. Lebensziele und Lebensaufgaben unterlägen einem Wandel genauso wie berufliche Erfahrungen und Kompetenzen und Interessen. Es sei ein legitimes Anliegen der Profession, entsprechend unterschiedlicher Lebens- und Lernphasen ihre Praxistätigkeit zu gestalten.

Abbildung: Lebens- und Lernphasen von Psychotherapeut*innen; Quelle: BPtK, 2020
  • Zunahme angestellter Psychotherapeut*innen

Die Profession stehe vor einem Generationenwechsel. Circa ein Drittel der Psychotherapeut*innen sei 60 Jahre und älter. Gleichzeitig könne man sehen, dass der Anteil der Psychotherapeut*innen, der als Angestellte oder im Rahmen des Jobsharings arbeite, zunehme. Mit diesem Thema habe man sich beschäftigt, weil man davon ausgehen müsse, dass künftig zunehmend Psychotherapeut*innen, aber auch Ärzt*innen in der ambulanten Versorgung tätig sein wollen, sich dafür aber nicht in eigener Praxis niederlassen wollen. Die Angestelltentätigkeit in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren erlaube in der Regel eine stärkere Konzentration auf die Behandlungstätigkeit, nicht zuletzt, weil andere Tätigkeiten vom Praxispersonal oder den Praxisinhaber*innen übernommen werden. Manchen Kolleg*innen gehe es bei einer Anstellung darum, Erfahrungen und Kenntnisse zu erwerben, die für eine spätere Tätigkeit in eigener Praxis hilfreich sind, aber andere betrachteten die Anstellung als eine attraktive Option auch auf lange Sicht. Dafür müsse man die adäquaten Rahmenbedingungen schaffen, sowohl für die angestellten als auch für die anstellenden Psychotherapeut*innen.

Die psychotherapeutische Tätigkeit müsse entsprechend des Status als freier Heilberuf in Eigenverantwortung und mit einem fachlichen Entscheidungsspielraum ausgeübt werden können. Aber auch andere Regelungen, in den Arbeitsverträgen zum Beispiel, müssten angemessen berücksichtigen, dass bei Psychotherapeut*innen zwischen vertraglich vereinbarten Behandlungsstunden und den zu vereinbarenden Arbeitsstunden ein deutlicher Unterschied bestehe. Dies sei aber für die Praxisinhaber*innen nicht leicht zu realisieren aufgrund der Engführungen in der Bedarfsplanung und der allgemeinen Honorarsituation in der Psychotherapie. Grundsätzlich finde die unternehmerische Leistung von Praxisinhaber*innen bisher kaum Berücksichtigung, abgesehen von den Investitionsentscheidungen. Bisher sei die Personalverantwortung, die Psychotherapeut*innen für angestellte Kolleg*innen übernehmen, im aktuellen System der ambulanten Versorgung nicht berücksichtigt. Standardmodell sei die Niederlassung in eigener Praxis. In Zukunft werde es aber viel heterogenere Praxisstrukturen geben und unterschiedliche Vorstellungen davon, wie man in der ambulanten Versorgung tätig sein wolle. Darauf müsse das System sich einstellen.

  • Teilung der Versorgungsaufträge

Melcop beschrieb den konstanten Trend zur Teilung der Versorgungsaufträge. Mittlerweile habe die Mehrheit der Vertragspsychotherapeut*innen einen hälftigen Versorgungsauftrag. Dies habe auch positive Konsequenzen, denn die Versorgungskapazitäten seien dadurch, aber auch durch Erfolge in der Bedarfsplanung gewachsen. Mit Blick auf die wirtschaftliche und berufliche Zukunft sei es wichtig festzuhalten, dass die Teilung von Versorgungsaufträgen für viele Psychotherapeut*innen eine attraktive Option sei. Mit einem halben Versorgungsauftrag komme eine Psychotherapeut*in regelhaft auf Arbeitszeiten von 30 Stunden und mehr. Dies ermögliche Psychotherapeut*innen in den verschiedenen Lebensphasen die Anforderungen von Familie und Beruf besser in Einklang zu bringen. Aber es fördere auch die Möglichkeit, die psychotherapeutische Tätigkeit mit anderen beruflichen Interessen und Schwerpunkten zu kombinieren. Variationen im Leistungsspektrum und neue Optionen bei der Praxisstruktur müssten für Psychotherapeut*innen mit halbem Versorgungsauftrag genauso realisierbar sein wie für diejenigen mit einem ganzem. Dafür müsse es ausreichend Unterstützung bei Vernetzung und innovativen Praxisstrukturen geben. Das für die ambulante Versorgung beschworene Modell einer mindestens 50-Stunden-Praxis über die gesamte Lebensspanne sei sowohl für Männer als auch für Frauen .

Abbildung: Entwicklung der Anzahl der Psychotherapeut*innen nach Teilnahmestatus; Quelle: Statistische Informationen aus dem Bundesarztregister, KBV
  • Innovationen fördern

Der Beruf der Psychotherapeut*in sei vielfältig und werde künftig noch vielfältiger werden. Bisher seien aber längst nicht alle Möglichkeiten genutzt, das Leistungsspektrum weiterzuentwickeln und neue Praxisstrukturen auszuprobieren. Die Digitalisierung, die Komplexversorgung für schwer psychisch kranke Menschen, Spezialisierungen zum Beispiel im Kontext der Schmerztherapie oder der Psychodiabetologie, aber auch der Aufbau von Praxisstrukturen, die den besonderen Herausforderungen einer Versorgung im ländlichen Raum oder strukturschwachen Regionen besser gerecht werden, seien Themen, denen die Profession sich stellen wolle. Im Anschlussprojekt solle nun ermittelt werden, welche Unterstützung Psychotherapeut*innen brauchen, um diese Optionen für sich nutzen zu können. In enger Kooperation mit den Landespsychotherapeutenkammern und den Verbänden sollten Zukunftschancen eröffnet, aber gleichzeitig bewährte Strukturen der Einzelpraxis im Interesse der Psychotherapeut*innen und ihrer Patient*innen gesichert werden.

Wolfgang Schreck

Erweiterung der MWBO um den Bereich Sozialmedizin

Dr. Bruno Waldvogel informierte den DPT für die Kommission Zusatzqualifizierung über den Vorschlag, die MWBO um den Bereich Sozialmedizin zu ergänzen. Hintergrund sei das MDK-Reformgesetz, das seit dem 1. Januar 2020 Tätigkeiten der sozialmedizinischen Begutachtung für andere Heilberufe als Ärzt*innen, also auch Psychotherapeut*innen, eröffne. Aber auch in der Rentenversicherung und im Öffentlichen Gesundheitsdienst würden zunehmend entsprechend qualifizierte Psychotherapeut*innen gesucht. Eine Erweiterung der Musterweiterbildungsordnung um den Bereich Sozialmedizin erschließe also ein Tätigkeitsfeld, in dem psychotherapeutische Kompetenzen zunehmend gefordert sein werden, aber bisher unterrepräsentiert seien. Eine Weiterbildung sei der geeignete Weg, da die dafür notwendigen Kompetenzen bisher nicht Gegenstand der Psychotherapeutenausbildung seien. Der DPT beschloss mit großer Mehrheit den Antrag zur Erweiterung der MWBO um den Bereich Sozialmedizin.

Haushalt

Der DPT nahm einstimmig den Jahresabschluss der BPtK für 2019 an, entlastete für das Haushaltsjahr 2019 einstimmig den Vorstand der BPtK und billigte einstimmig den Haushaltsplan für das Jahr 2021. Außerdem beschloss der DPT eine Änderung der Entschädigungs- und Reisekostenordnung der BPtK, in dem er die Regelung zur Nutzung der Deutschen Bahn klarstellte.

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